Paragraph 95

Paragraph 95

Paragraph 95 813 542 Ewald Zadrazil

Beratung von Eltern, über die spezifischen Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer Scheidung.

Nach § 95 Abs. 1a Außerstreitgesetz (AußStrG) haben Eltern vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.

Grundgedanke der Norm ist, dass Eltern auf diese Weise in die Lage versetzt werden zu erfahren, wie Kinder auf emotionaler Ebene die Scheidung erleben.Dadurch soll ihnen die Möglichkeit eröffnet werden, ihre Trennung so zugestalten, dass sie für ihre Kinder möglichst wenig Leid bedeutet, und sich für diese sogar Entwicklungschancen eröffnen.

II. Inhalte der Beratung
Gemäß den in der Präambel formulierten Zielsetzungen, den bisher gemachten Erfahrungen und der fachlichen Expertise der Teilnehmerinnen und Teilnehmerder Fachtagung am 22.3.2013 werden im Folgenden inhaltliche Schwerpunkte empfohlen, die in der Elternberatung nach § 95 Abs. 1a AußStrG beachtet werden sollen.
In den Beratungsangeboten sollen demnach folgende Inhalte thematisiert werden:

  • § Das Erleben der Kinder, deren Bedürfnisse, Wünsche, Nöte, Ängste und Reaktionen im Zusammenhang mit der elterlichen Scheidung sollen im Mittelpunkt der Beratung stehen.
  • § Die Rechte der Kinder (auf Fürsorge, Geborgenheit und den Schutz der körperlichen und seelischen Integrität, auf Berücksichtigung ihrer Meinung sowie auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen) und die damit verbundenen Konsequenzen für die Gestaltung der aktuellen und zukünftigen Lebenssituation der Kinder sollen verdeutlicht werden.
  • § Die emotionalen Herausforderungen und Konflikte von Eltern sollen angesprochen und thematisiert werden.
  • § Eltern sollen auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Unterstützung und Entlastung der Kinder aufmerksam gemacht werden.
  • § Es soll auf die Chancen hingewiesen werden, die aus einer Scheidung erwachsen können (etwa das Aufwachsen in weniger konfliktbehafteter Atmosphäre).
  • § Die Inanspruchnahme von Beratung soll enttabuisiert und auf weiterführende unterstützende und beratende Angebote soll verwiesen werden.

Ergänzend ist anzumerken, dass die Inhalte der Beratung auf das Lebensalter und den jeweiligen Lebensabschnitt der betroffenen Kinder/Jugendlichen abgestimmt werden müssen und die aktuelle Scheidungssituation berücksichtigt werden muss.

II.1 Inhalte, die auf der Kinderebene zu vermitteln sind
Im nachfolgenden Kapitel sind jene inhaltlichen Richtlinien formuliert, die sich auf das Erleben der Kinder im Kontext von Scheidung beziehen. Hier ist zu zeigen, wie sich das Erleben der Kinder auf ihre mittel- und langfristige seelische und geistige Entwicklung auswirkt: Psychosomatik, Selbstwert, Schulkarriere, Über- Ich-Entwicklung, geschlechtliche Identität, Einstellung zum anderen Geschlecht, Vertrauen in Beziehungen und Liebesfähigkeit, die Wahrscheinlichkeit, psychisch gesund zu bleiben oder zu erkranken (Aggressivität, Depressionen).

Im Rahmen dieser Empfehlungen von Qualitätsstandards für Beratungsangebote nach § 95 Abs. 1a AußStrG ist es nicht möglich, auf „alle Inhalte“ einzugehen. Im Folgenden sind deshalb jene Themenfelder genannt, die jedenfalls Gegenstand des Beratungsangebots sein sollten.

II.1.1 Bedürfnisse, Gefühle und Konflikte der Kinder
Im Rahmen der Beratung nach § 95 Abs. 1a AußStrG sollen Eltern im Hinblick auf das emotionale Erleben der Kinder darüber informiert werden, dass die

Scheidung der Eltern:

  • § bei Kindern immer das Erleben eines massiven Verlusts bedeutet (auch wenn in gewisser Hinsicht in der aktuellen Lebenssituation des Kindes eventuell eine Form von Entspannung eingetreten ist),
  • § einen schmerzlichen Einschnitt in die Lebenssituationen der Kinder bedeutet und immer eine Fülle von Gefühlen, Ängsten und Konflikten verursacht,
  • § Gefühle von Ohnmacht, Hilflosigkeit, Wut und Scham bei Kindern auslöst und
  • § Kinder mit Schuldgefühlen belastet, da sie davon ausgehen, dass „eigenes, kindliches Fehl-Verhalten“ der mögliche Grund für die Scheidung gewesen sein könnte,
  • § Ängste auslöst, den Elternteil – der eventuell weggeht oder nicht mehr so häufig da ist – (ganz) zu verlieren,
  • § Loyalitätskonflikte verursacht und Kinder versuchen, auf der einen und der anderen Seite jedes Elternteils zu stehen und den Vorstellungen des jeweiligen Elternteils zu entsprechen.

II.1.2 Erfahrungen, die Kinder brauchen und machen wollen
In der Beratung soll des Weiteren auch auf jene Wünsche eingegangen werden, die das Bedürfnis nach bestimmten Beziehungserfahrungen ausdrücken.
Dazu gehört der Wunsch (und das Recht),

  • § beide Eltern gleich lieb haben zu dürfen,
  • § Kontakt und Nähe zu beiden Elternteilen zu haben,
  • § keine Abwertungen und Beleidigungen über den anderen Elternteil hörenund erfahren zu müssen,
  • § die Phantasie und die Hoffnung zu haben, dass (wider jede rationale Einschätzung) „eventuell, eines Tages, alles wieder gut werde“ und die Eltern wieder zusammenfinden,
  • § neue Partner der Eltern nicht sofort kennenlernen zu müssen,
  • § neue Partner mögen und lieb haben zu dürfen und dabei aber auch den leiblichen Elternteil als das Einzigartige und Besondere beibehalten und Zeit mit ihm/ihr verbringen zu dürfen,
  • § nach Kontinuität und Aufrechterhaltung von Beziehungen und dem Kontakt zu Bezugspersonen, die für das Kind bedeutsam sind,
  • § die Vertrautheiten des Alltags, die Wohnsituation, Schule und Freunde behalten zu dürfen und
  • § wichtige Rituale des Alltags möglichst beibehalten zu können.

II.1.3 Reaktionen von Kindern und das Verstehen von Symptomen
Um die Scheidung der Eltern verarbeiten zu können, müssen Kinder auch die Möglichkeit haben, in allen Varianten trauern zu dürfen. Diese Trauerprozesse der Kinder sind gesunde Verarbeitungsprozesse zur Wiedererlangung des seelischen Gleichgewichts und mit dem Auftauchen von Symptomen und Reaktionen verbunden.

Eltern müssen in der Beratung deshalb davon in Kenntnis gesetzt werden, dass

  • § Reaktionen von Kindern auf die Scheidung und das Geschehen rund um die Trennung notwendige, gesunde „psychische Maßnahmen“ der Kinder sind, um das seelische Gleichgewicht wieder zu erlangen,
  • § die meisten dieser Reaktionen vom Kind nicht „bewusst gesteuert undinitiiert“ sind, sondern als Ausdruck innerpsychischer Verarbeitungsprozesse verstanden werden müssen, um die erlebten Verluste bewältigen zu können,
  • § bei Kindern, die keine Auffälligkeiten, Reaktionen etc. zeigen, nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie durch die Trennung/Scheidung nicht belastet sind, und
  • § Kinder, die keine Reaktionen zeigen, von den Eltern ermutigt werden sollten, ihre Gefühle auszudrücken, und das Auftauchen von Symptomen (wie beispielsweise Gereiztheit, Aggressionen, erhöhte Traurigkeit, aber auch Einnässen, Schulversagen oder körperliche Symptome) als Form des Ausdrucks von inneren Spannungen verstanden werden kann.

Grundsätzlich ist in der Beratung darauf hinzuweisen, dass Reaktionen, Symptome und Bedürfnisse der Kinder in Abhängigkeit von deren Alter ganz unterschiedlich sein können. Es ist die Aufgabe des Beraters/der Beraterin, die Inhalte diesbezüglich variabel zu gestalten.

Zusammenfassend gesehen soll Eltern vermittelt werden, dass

1. die schmerzlichen Erfahrungen rund um die Scheidung der Eltern und all die damit verbundenen emotionalen Stürme unvermeidbar sind,

2. diese bei allen Kindern, in jedem Alter auftreten und grundsätzlich auch nicht verhindert werden können, von den Eltern aber verstanden und gemildert werden können und

3. damit die Möglichkeit besteht, die Chancen, die in einer Trennung liegen, zu nützen.

II.2 Inhalte, die auf der Elternebene zu vermitteln sind
In der Beratung nach § 95 Abs. 1a AußStrG soll Eltern vermittelt werden, dass aus pädagogischer und entwicklungspsychologischer Sicht die Möglichkeitbesteht, die Trennung von Eltern konstruktiv und ohne traumatische Langzeitfolgen zu verarbeiten.

Um Kinder in diesem Sinne in der Verarbeitung der elterlichen Scheidung unterstützen zu können, ist es allerdings notwendig, dass Eltern darüber informiert werden, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, was sie dazu beitragen und wie sie den Kindern in altersentsprechender Form wichtige Vorgänge – wie etwa die bevorstehende Trennung und deren Konsequenzen – erklären können.

Demzufolge soll Beratung nach § 95 Abs. 1a AußStrG auf der Elternebene folgende inhaltliche Schwerpunkte haben:

II.2.1 Haltungen, Konflikte und die Aufgaben von Eltern
Eltern müssen in der Beratung darüber aufgeklärt werden, dass

  • § es im Hinblick auf die Bedürfnisse der Kinder sinnvoll ist, zwischen „der Ebene als Paar“ und der „Ebene als Eltern“ zu unterscheiden,
  • § die Scheidung dann eine Chance für Kinder bedeuten kann, wenn Eltern bereit sind, die von ihnen verursachte Krise auch annehmen zu können. Das bedeutet jedoch zu erkennen, dass
  • § viele sich trennende oder getrennte Eltern geradezu zwangsläufig in einen schwierigen Konflikt geraten: dass einiges, was die Eltern aufgrund ihrer eigenen Krise, ihrer Kränkungen und Verletzungen und ihrer Angst, die Kinder an den anderen zu verlieren, brauchen würden, um selbst wieder ins Gleichgewicht zu kommen, im Widerspruch steht zu dem, was die Kinder in dieser Zeit brauchen. Typische Beispiele solcher Verhaltensweisen der Eltern: die Loyalität der Kinder sichern, Reduzierung des Kontaktes zum anderen Elternteil, weil die Kinder nach den Besuchen außer sich sind, in den Besuchszwischenzeiten vom anderen nichts hören oder gar reden müssen, die Ersetzung von Mutter oder Vater durch neue Partner …,
  • § dieser Konflikt in der Regel bei allen Eltern in irgendeiner Weise besteht: Dass das, was mir (als Mutter/Vater) guttut, meinem Kind nicht guttut, ja es vielleicht sogar schädigt, gehört zu den schmerzlichsten Einsichten von Eltern, die sich trennen/getrennt haben. Und es ist zweifellos als heroische Leistung anzuerkennen, wenn Eltern es schaffen, diesen Konflikt erstens nicht zu verleugnen und zweitens über den eigenen Schatten zu springen,
  • § es für Kinder in hohem Maß entlastend ist, wenn beide Elternteile – aktiv ansprechend – die Schuld und Verantwortung für die Krise und das Leid des Kindes übernehmen und in diesem Sinne darauf achten, was das Kind für eine entwicklungsförderliche Verarbeitung der Scheidung braucht (sokönnen dem Kind die eigenen Schuldgefühle (vgl. I. 2.1) genommen werden),
  • § Kinder KEINE Schuld an der Trennung haben.

II.2.2 Elterliche Handlungen, die für Kinder entlastend sind
Eltern sollen in der Beratung darüber informiert werden, wie Kinder entlastet werden können. In diesem Sinne soll in den Beratungsangeboten vermittelt werden, dass es für Kinder hilfreich ist, wenn

  • § immer wieder dem Alter und der Befindlichkeit entsprechend die Möglichkeit gegeben wird, über die Scheidung, die damit verbundenen Ereignisse, aber auch diesbezügliche Ursachen zu sprechen,
  • § die Wertschätzung und der Respekt vor dem anderen Elternteil gewahrt wird, da Loyalitätskonflikte sonst neuerlich geschürt werden,
  • § berücksichtigt wird, dass die Kontaktaufnahmen der Kinder mit dem andern Elternteil einen verlässlichen Rahmen brauchen, innerhalb dessen Flexibilität für Sonderregelungen möglich ist,
  • § Kinder nicht als „Spione und Botschafter“ des jeweils anderen Elternteils gesehen und verwendet werden, um Ängste und Konflikte der Kinder nicht zu verstärken,
  • § Kindern das Gefühl gegeben wird, mit ihren Problemen nicht allein zu sein,
  • § Kindern ihre Sorgen und Probleme zugestanden und ihre Anliegen ernst genommen werden,
  • § Zeit und Raum gegeben wird, um neue Partnerschaften der Eltern zu „begutachten“, wobei auch Distanz gezeigt werden darf,
  • § Kinder, die in Patchwork-Konstellationen leben, die Gewissheit haben, denleiblichen Elternteil nicht zu verlieren und diesen auf einzigartige Weise und besonders lieb haben zu dürfen,
  • § Kinder das Recht auf beide Eltern haben und
  • § Eltern sich fachliche Beratung und Unterstützung holen und somit jemanden haben, der ihnen dabei hilft, den Blick auf die Bedürfnisse der Kinder zu bewahren.

II.3 Inhalte zur Gestaltung des familiären Alltags
Die inhaltlichen Richtlinien zur Gestaltung des Alltags sollen den Eltern Informationen darüber geben, in welcher Art und Weise in den „alltäglichen Dingen“ des Lebens Kinder unterstützt und entlastet werden können. Die im Folgenden genannten inhaltlichen Empfehlungen können als beispielhaft verstanden werden und sind als Auszug auch der Ergebnisse der Fachtagung gedacht. Sie können je nach Einschätzung des Beraters/der Beraterin in den jeweiligen Beratungsangeboten auf die Fragen der Eltern abgestimmt werden.

Im Hinblick auf die Gestaltung des familiären Alltags soll den Eltern vermittelt werden, dass es für ihre Kinder unterstützend sein kann, wenn

  • § sie sich über die Besuchskontakte und wichtige Feste im Leben der Kinder einig sind,
  • § Eltern je nach Möglichkeit Schulfeste, Sport- und Freizeitaktivitäten der Kinder auch fallweise gemeinsam besuchen,
  • § Möglichkeiten zur spontanen Kontaktaufnahme „auf dem kurzen Weg“ (Telefon etc.) bestehen,
  • § sie sich für wichtige Belange des Kindes (bspw. Haustiere) gemeinsam engagieren und dem Kind auch auf diese Weise vermitteln, dass es ihnen wichtig ist,
  • § Kinder (egal welchen Alters) auch bei jedem Elternteil „Übergangsobjekte“ haben, also Dinge, die – weil sie für die Kinder von emotionaler Bedeutung sind oder den abwesenden Elternteil symbolisieren (hier z. B. Fotos) – als „Brückenbauer“ fungieren (zwischen den zwei verschiedenen Wohnorten) sowie
  • § akzeptiert wird, dass es für Kinder wichtig ist, bei Mama und Papa „zu Hause zu sein“ und die Wohnsituationen der Kinder danach ausgerichtetsind.
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Ewald Zadrazil

Ich kann ihnen den Weg zeigen und sie ein Stück begleiten, gehen müssen sie ihren Weg selber.